Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 2.2.2.3 und der Tabelle A des Kapitels 3.2 drfen Gemische von Butadienen und Kohlenwasserstoff mit einer Butadien-Konzentration von mehr als 20 %, aber hchstens 40 %, stabilisiert, die bei 70 C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar)  haben und deren Dichte bei 50 C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet, nach der Multilateralen Sondervereinbarung RID 4/2021 bis zum 30.06.2025 unter der Eintragung UN 1010 BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT befrdert werden.